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 Satzungen des Ring- Reit- und Fahrvereins Österdörfer e.V.
              
              
              
§ 1Name und Sitz des Vereins       
              
  Der Verein führt den Namen :       
              
   " Ring- Reit- und Fahrverein Österdörfer e.V. "    
              
  Er hat seinen Sitz in Dammsknöll (Hof Süderknöll) und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht
  Pinneberg eingetragen .         
  Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Dithmarschen und durch den Kreisreiterbund
  Dithmaschen Mitglied des Landesverbandes der Reit - und Fahrvereine in Schleswig-Holstein
  und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).     
              
  Zuletzt geändert auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.02.2008.  
              
              
§ 2Ziele des Vereins         
              
 Der Ring- Reit- u. Fahrverein Österdörfer e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
 Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  
              
 Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports und der Jugendarbeit.    
              
 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ringreitveranstaltungen, Turniere, Reiterspiele, sowie die
 Förderung reiterlich-sportlicher Übungen und Leistungen.     
              
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
              
 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.      
              
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
 unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.     
              
 Die Vertretung der Vereinsinteressenn gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene
 der Gemeinde und im Kreisreiterverband      
              
 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur 
 Förderung des Sports und Tierschutzes.      
              
              
              
§ 3Mitgliedschaft         
              
 1. Aufnahme         
  Der Antrag auf Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand.
  Dieser entscheidet über den Antrag. Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. 
  Das Mitglied erkennt mit seiner Unterschrift die Satzungen des Vereins an.   
              
 2. Mitglieder         
  Der Verein besteht aus:a) Ordentlichen Mitgliedern     
     b) Außerordentlichen Mitgliedern     
     c) Ehrenmitgliedern      
              
  zu a)Ordentliche Mitglieder sind solche, die aktiven Sport im Sinne des § 2 betreiben. 
              
  zu b)Außerordentliche Mitglieder könne Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit
    sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.    
              
  zu c)zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente 
    Persönlichkeiten durch Beschluß der Hauptversammlung ernannt werden.  
              
 3. Beendigung der Mitgliedschaft       
  Die Mitgliedschaft erlischt:1.durch Austritt     
      2.durch Tod      
      3.durch Ausschluß     
              
  zu 1.Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres per Einschreiben
    dem Vorstand zu melden.      
              
  zu 3.Der Ausschluß erfolgt, nach Anhörung des Betroffenen, durch Beschluß des Vorstandes. Gegen
den Ausschlußbescheid,der einer Begründung bedarf und schriftlich ergehen muß, kann der ausgeschlossene binnen
    zwei Wochen die Entscheidung des Ehrenrates anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
    Bis zum endgültigen Beschluß über den Ausschluß ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
              
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden , wenn es :   
in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,
    das Vereinsinterresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
    unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht ;     
    seiner Beitrgspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. 
              
  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein.
              
              
              
§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder      
              
 1.Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen
  der Satzungen.         
              
 2.Die Mitglieder sind verpflichtet:       
  a)die Satzungen einzuhalten und den Beschlüssen des Vereins zu folgen.   
  b)durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine 
   Gemeinnützigkeit zu fördern.      
  c)die festgelegten Beiträge und Gebühren zu bezahlen, keinerlei ehrenrührige Handlungen zu
   begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.     
              
              
              
§ 5Organe des Vereins         
              
 Organe des Vereins sind:1.die Mitgliederversammlung     
     2.der Vorstand      
     3.der Ehrenrat      
     4.der Jugendausschuß     
              
 1. Mitgliederversammlung        
 Innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres findet eine ordentliche  
 Hauptversammlung ( = Mitgliederversammlung ) statt. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei 
 Wochen vorher schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.   
 Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:    
              
 1.Jahresbericht des Vorstandes       
 2.Bericht der Kassenprüfer        
 3.Entlastung des Vorstandes        
 4.Neuwahl des Vorstandes        (entfällt)      
 5.Wahl der Kassenprüfer         
 6.Festlegung der Beiträge und des Eintrittsgeldes     
 7.Aufstellung des Etats(entfällt)      
 8.Veranstaltungen         
 9.Verschiedenes         
              
 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von wenigstens einem Drittel der Mitglieder 
 vorliegen, einberufen werden.        
              
 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 Jedes Mitglied über 16 Jahren ist stimmberechtigt. Mitglieder unter 16 Jahren sind Mitglieder der
 Reiterjugend des Vereins und üben nur dort ihr Stimmrecht aus.     
 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.    
 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder und sind nur
 zulässig, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt sind. Im übrigen werden Beschlüsse mit 
 einfacher Mehrheit gefaßt.         
 Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem  
 Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.    
              
 2. Der Vorstand         
 der Vorstand besteht aus:a)dem 1. Vorsitzenden     
     b)dem 2. Vorsitzenden     
     c)dem Schriftführer      
     d)dem Kassenwart      
     e)dem Jugendwart      
     f)dem Sportwart      
     g) den Beisitzern      
     h) dem Jugendsprecher ( mit Sitz     
      ohne Stimme gem. Jugendordnung)    
              
 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  
 Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt den Verein durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne
 des § 26 BGB, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muß.  
 Der im Gründungsjahr 1998 gewählte Vorstand wurde kommisarisch für ein Jahr gewählt.  
 Der Jugendwart wird gem. Jugendordnung von der Vereins-Reiterjugend gewählt und bedarf der 
 Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendsprecher wird von der Vereins- Reiterjugend
 gem. Jugendordnung gewählt und ist kraft seines Amtes Vorstandsmitglied mit Sitz ohne Stimme.
 Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag finden geheime Wahlen statt  
 Dem Vorstand obliegt:         
 a)Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern      
 b)Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen     
 c)Durchführung von Vorstandsbeschlüssen, die mit Stimmenmehrheit gefaßt werden und mit 
  den Satzungen des Vereins in Einklang stehen müssen.     
              
 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder einberufen.
 Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.   
 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Vereinsakten zu nehmen ist und
 von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben sein muß.    
              
 Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendlichen im Verein. Der Jugendwart ist dem
 Vorstand verpflichtet.         
              
 Soweit ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, wird das freigewordene 
 Vorstandsamt kommissarisch durch den Vorstand besetzt. Die nächste Hauptversammlung 
 entscheidet dann über die endgültige Besetzung.      
              
 3. Der Ehrenrat         
 Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Personen und wird vom Vorstand berufen.   
 Der Ehrenrat entscheidet über Beschlüsse des Vorstandes gemäß §3,3 ( Ausschluß ).  
              
 4. Der Jugendausschuß         
 a)Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet
  über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.    
 b)Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzungen, der Jugendordnung
  sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.     
              
 Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des 
 Vereins verantwortlich.         
              
              
§ 6Eintrittsgeld         
              
 Der Verein erhebt von neu eingetretenen Mitgliedern ( ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern )
 ein Eintrittsgeld, dessen Höhe die Hauptversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festsetzt.
              
              
              
§ 7Mitgliedsbeitrag         
              
 Jedes Mitglied hat an den Verein einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitglieder- 
 versammlung festgelegt wird.        
              
 Mitgliederbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.     
              
 Kinder und Jugendliche aus Familienmitgliedschaften die das 18. Lebensjahr erreicht haben, 
 sind im darauffolgenden Kalenderjahr eigenständig als Erwachsene Mitglieder zu führen.  
              
              
§ 8Geschäftsjahr und Rechnungslegung      
              
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Jahresende sind die Geschäftsbücher abzuschließen,
 der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht zu fertigen. Die Jahresrechnung ist
 den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.      
 Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden.
 Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.    
 Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigen.
              
              
              
§ 9Auflösung des Vereins        
              
 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
 Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.  
              
 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
 zu gleichen Teilen an die Gemeinde Osterrade und die Gemeinde Offenbüttel, die es unmittelbar und
 ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.    
 Offenbüttel den 29.02.2008         

 

 

 

postfach@reitverein-oesterdoerfer.de